Deutsch-russisches Projekt / Materialien und Publikationen Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt
aus: UNESCO heute, Zeitschrift der Deutschen UNESCO-Kommission, Ausgabe 1-2, 2002 Seite 1 Auf ihrer 31. Generalkonferenz, an der 185 Delegationen von Mitgliedstaaten, 57 zwischenstaatliche Organisationen und über 300 Nichtregierungsorganisationen teilnahmen, verabschiedete die
UNESCO am 2. November 2001 in Paris die „Allgemeine Erklärung zur kulturellen Vielfalt“.
Die UNESCO-Generalkonferenz,
Steht zur Verpflichtung, die Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang zu verwirklichen, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen weltweit gültigen Vereinbarungen verankert sind – wie die beiden internationalen Menschenrechts-Pakte von 1966 über bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;
Erinnert daran, dass die Präambel der Verfassung der UNESCO bekräftigt, "dass die weite Verbreitung von Kultur und die Erziehung zu Gerechtigkeit, Freiheit und Frieden für die Würde des Menschen unerlässlich und für alle Völker eine heilige Verpflichtung sind, die im Geiste gegenseitiger Hilfsbereitschaft und Anteilnahme erfüllt werden muss";
Erinnert darüber hinaus an Artikel 1 der Verfassung, in dem der UNESCO u.a. die Aufgabe übertragen wird, "internationale Vereinbarungen zu empfehlen, die den freien Austausch von Ideen durch Wort und Bild erleichtern";
Nimmt Bezug auf die Bestimmungen zur kulturellen Vielfalt und zur Ausübung kultureller Rechte, die in den internationalen Vereinbarungen im Rahmen der UNESCO aufgeführt werden;1
Bekräftigt, dass Kultur als Gesamtheit der unverwechselbaren geistigen, materiellen, intellektuellen und emotionalen Eigenschaften angesehen werden sollte, die eine Gesellschaft oder eine soziale Gruppe kennzeichnen, und dass sie über Kunst und Literatur hinaus auch Lebensformen, Formen des Zusammenlebens, Wertesysteme, Traditionen und Überzeugungen umfasst;2
Stellt fest, dass Kultur im Mittelpunkt aktueller Debatten über Identität, sozialen Zusammenhalt und die wirtschaftliche Entwicklung einer Wissensgesellschaft steht;
Bekräftigt, dass Respekt vor der Vielfalt der Kulturen, Toleranz, Dialog und Zusammenarbeit in einem Klima gegenseitigen Vertrauens und Verstehens zu den besten Garanten für internationalen Frieden und Sicherheit gehören;
Strebt eine umfassendere Solidarität auf der Grundlage der Anerkennung kultureller Vielfalt, in dem Bewusstsein der Einheit der Menschheit, und in der Entwicklung interkulturellen Austausches an;
Vertritt die Auffassung, dass der Prozess der Globalisierung, der durch die rasche Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtert wird, zwar eine Herausforderung für die kulturelle Vielfalt darstellt, zugleich aber Voraussetzungen für einen neuen Dialog zwischen Kulturen und Zivilisationen schafft;
In dem Bewusstsein des speziellen Mandats, das der UNESCO im System der Vereinten Nationen erteilt wurde, und um die Erhaltung und Förderung der fruchtbaren Vielfalt der Kulturen sicher zu stellen,
Verkündet die UNESCO-Generalkonferenz die nachstehenden Grundsätze und nimmt die vorliegende Erklärung an:
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IDENTITÄT, VIELFALT UND PLURALISMUS
Artikel 1 - Kulturelle Vielfalt: das gemeinsame Erbe der Menschheit
Im Laufe von Zeit und Raum nimmt die Kultur verschiedene Formen an. Diese Vielfalt spiegelt sich wieder in der Einzigartigkeit und Vielfalt der Identitäten, die die Gruppen und Gesellschaften kennzeichnen, aus denen die Menschheit besteht. Als Quelle des Austauschs, der Erneuerung und der Kreativität ist kulturelle Vielfalt für die Menschheit ebenso wichtig wie die biologische Vielfalt für die Natur. Aus dieser Sicht stellt sie das gemeinsame Erbe der Menschheit dar und sollte zum Nutzen gegenwärtiger und künftiger Generationen anerkannt und bekräftigt werden.
Artikel 2 - Von kultureller Vielfalt zu kulturellem Pluralismus
In unseren zunehmend vielgestaltigen Gesellschaften ist es wichtig, eine harmonische Interaktion und die Bereitschaft zum Zusammenleben von Menschen und Gruppen mit zugleich mehrfachen, vielfältigen und dynamischen kulturellen Identitäten sicher zu stellen.
Nur eine Politik der Einbeziehung und Mitwirkung aller Bürger kann den sozialen Zusammenhalt, die Vitalität der Zivilgesellschaft und den Frieden sichern. Ein so definierter kultureller Pluralismus ist die politische Antwort auf die Realität kultureller Vielfalt.
Untrennbar vom demokratischen Rahmen führt kultureller Pluralismus zum kulturellen Austausch und zur Entfaltung kreativer Kapazitäten, die das öffentliche Leben nachhaltig beeinflussen.
Artikel 3 - Kulturelle Vielfalt als Entwicklungsfaktor
Kulturelle Vielfalt erweitert die Freiheitsspielräume jedes Einzelnen; sie ist eine der Wurzeln von Entwicklung, wobei diese nicht allein im Sinne des wirtschaftlichen Wachstums gefasst werden darf, sondern als Weg zu einer erfüllteren intellektuellen, emotionalen, moralischen und geistigen Existenz.
KULTURELLE VIELFALT UND MENSCHENRECHTE
Artikel 4 - Menschenrechte als Garantien für kulturelle Vielfalt
Die Verteidigung kultureller Vielfalt ist ein ethischer Imperativ, der untrennbar mit der Achtung der Menschenwürde verknüpft ist. Sie erfordert die Verpflichtung auf Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Rechte von Personen, die Minderheiten oder indigenen Volksgruppen angehören. Niemand darf unter Berufung auf die kulturelle Vielfalt die Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzen, wie sie in allgemein anerkannten internationalen Vereinbarungen festgeschrieben sind, noch ihren Umfang einschränken.
Artikel 5 - Kulturelle Rechte zur Schaffung eines Umfeldes für kulturelle Vielfalt
Kulturelle Rechte sind integraler Bestandteil der Menschenrechte, die universell gültig, unteilbar und aufeinander bezogen sind. Die Entwicklung kreativer Vielfalt erfordert die vollständige Umsetzung der kulturellen Rechte, die in Artikel 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Artikeln 13 und 15 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte aufgeführt werden. Deshalb sollte jeder die Möglichkeit haben, sich selbst in der Sprache seiner Wahl auszudrücken und seine Arbeiten zu erstellen und zu verbreiten, insbesondere in seiner Muttersprache; jeder hat Anspruch auf aus: UNESCO heute, Zeitschrift der Deutschen UNESCO-Kommission, Ausgabe 1-2, 2002 Seite 3 eine qualitativ hochwertige Bildung und Ausbildung unter voller Achtung seiner kulturellen Identität; jeder sollte sich am kulturellen Leben beteiligen und unter Achtung der Menschenrechte und Grundrechte Anderer seine eigenen kulturellen Praktiken ausüben können.
Artikel 6 – Für einen Zugang Aller zur kulturellen Vielfalt
Während der freie Fluss von Ideen in Wort und Bild garantiert werden sollte, sollte gleichzeitig sichergestellt werden, dass alle Kulturen sich ausdrücken und bekannt machen können. Meinungsfreiheit, Medienpluralismus, Mehrsprachigkeit, gleicher Zugang zu Kunst und wissenschaftlichen und technologischen Kenntnissen, auch in digitaler Form, und die Zugangsmöglichkeiten aller Kulturen zu den Ausdrucks- und Verbreitungsmitteln sind Garanten kultureller Vielfalt.
KULTURELLE VIELFALT UND KREATIVITÄT
Artikel 7 - Kulturelles Erbe als Quelle der Kreativität
Kreativität ergibt sich aus den Wurzeln kultureller Tradition, aber sie kann sich nur im Kontakt mit anderen Kulturen entfalten. Aus diesem Grunde muss das Kulturerbe in all seinen Formen erhalten, gefördert und als Zeugnis menschlicher Erfahrung und menschlichen Strebens an künftige Generationen weitergegeben werden, um die Kreativität in ihrer gesamten Vielfalt zu fördern und einen wahrhaften interkulturellen Dialog anzuregen.
Artikel 8 - Kulturgüter und kulturelle Dienstleistungen: einzigartige Güter
Angesichts des aktuellen wirtschaftlichen und technologischen Wandels, der umfassende Möglichkeiten für Kreation und Innovation eröffnet, muss der Vielfalt des Angebots an kreativer Arbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, gleichzeitig müssen auch die Urheberrechte von Autoren und Künstlern sowie die Besonderheit kultureller Güter und Dienstleistungen anerkannt werden, die als Träger von Identitäten, Wertvorstellungen und Sinn nicht als einfache Waren oder Konsumgüter betrachtet werden können.
Artikel 9 - Kulturpolitik als Katalysator der Kreativität
Kulturpolitik muss, ohne den freien Fluss von Ideen und Arbeiten zu behindern, Bedingungen schaffen, die die Produktion und die Verbreitung von unterschiedlichen Kulturgütern und kulturellen Dienstleistungen durch Kulturindustrien fördern, die über die Mittel verfügen, sich auf lokaler und globaler Ebene zu behaupten. Es obliegt jedem Staat selbst, unter Berücksichtigung seiner internationalen Verpflichtungen, seine Kulturpolitik zu definieren und sie durch Maßnahmen umzusetzen, die ihm dafür sinnvoll erscheinen, sei es durch operationelle Unterstützung oder entsprechende geeignete Regelungen.
KULTURELLE VIELFALT UND INTERNATIONALE SOLIDARITÄT
Artikel 10 – Weltweiter Ausbau der Kapazitäten für kulturelles Schaffen und Austausch
Angesichts des gegenwärtigen Ungleichgewichts im Transfer und im Austausch von kulturellen Gütern und Dienstleistungen auf globaler Ebene ist es notwendig, die internationale Zusammenarbeit und Solidarität zu verstärken. Dadurch sollen alle Länder, insbesondere die Entwicklungsländer und Schwellenländer, die Möglichkeit erhalten, aus: UNESCO heute, Zeitschrift der Deutschen UNESCO-Kommission, Ausgabe 1-2, 2002 Seite 4 Kulturindustrien zu entwickeln, die auf nationaler und internationaler Ebene lebens- und wettbewerbsfähig sind.
Artikel 11 - Aufbau von Partnerschaften zwischen dem öffentlichen Sektor, dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft
Die Marktkräfte allein können die Erhaltung und Förderung der kulturellen Vielfalt, die den Schlüssel zu einer nachhaltigen menschlichen Entwicklung darstellt, nicht gewährleisten.
Daher muss der Vorrang der öffentlichen Politik, in Partnerschaft mit dem privaten Sektor und der Zivilgesellschaft, bekräftigt werden.
Artikel 12 - Die Rolle der UNESCO
Der UNESCO fällt aufgrund ihres Mandats und ihrer Aufgaben die Verantwortung zu: a. sich für eine verstärkte Einbeziehung der Grundsätze der vorliegenden Erklärung in die Entwicklungsstrategien, die in den verschiedenen zwischenstaatlichen Organisationen entwickelt werden, einzusetzen;
b. als Referenzstelle und Forum zu dienen, in dem Staaten, internationale, staatliche und nichtstaatliche Organisationen, die Zivilgesellschaft und der private Sektor gemeinsam Konzepte, Zielsetzungen und Politiken zur Förderung der kulturellen Vielfalt ausarbeiten können;
c. ihre Aktivitäten im Bereich der Normenbildung, der Bewusstseinsbildung und der Unterstützung bei der Entwicklung institutioneller Ressourcen in den Bereichen fortzusetzen, die sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf die vorliegende Erklärung beziehen;
d. bei der Umsetzung des Aktionsplans mitzuwirken, der der vorliegenden Erklärung angehängt ist.
1 Unter ihnen insbesondere das Abkommen von Florenz von 1950 und sein Protokoll von Nairobi von 1976, die Universelle Urheberrechtskonvention von 1952, die Erklärung über die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit von 1966, die Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhinderung von illegalem Import/Export und Transfer von Kulturgütern von 1970, die Konvention zum Schutz des Weltkultur- und -naturerbes von 1972, die Empfehlung zu den Arbeitsbedingungen von Künstlern von 1980 und die Empfehlung über die Erhaltung traditioneller und populärer Kultur von 1989.2 Diese Definition stimmt mit den Beschlüssen der Weltkonferenz über Kulturpolitik (MONDIACULT, Mexiko City, 1982), der Weltkommission über Kultur und Entwicklung (Unsere kreative Vielfalt, 1995) und der Zwischenstaatlichen Konferenz über Kulturpolitik zur Entwicklung (Stockholm 1998) überein. aus: UNESCO heute, Zeitschrift der Deutschen UNESCO-Kommission, Ausgabe 1-2, 2002 Seite 5
Leitlinien für einen Aktionsplan zur Umsetzung der Erklärung der UNESCO über kulturelle Vielfalt
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die "Allgemeine Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt" umfassend zu verbreiten, insbesondere durch Zusammenarbeit zur Erreichung der nachstehend aufgeführten Zielsetzungen:
1. Vertiefung der internationalen Debatte über Fragen zur kulturellen Vielfalt, insbesondere im Hinblick auf ihre Verbindungen zur Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die politische Entscheidungsfindung sowohl auf nationaler als auf internationaler Ebene; besonders Befassung mit der Zweckmäßigkeit eines internationalen juristischen Instruments zur kulturellen Vielfalt;
2. Fortführung der Definition von Grundsätzen, Standards und Praktiken auf nationaler und internationaler Ebene, sowie von Möglichkeiten zur Bewusstseinsbildung und Formen der Kooperation, die zur Bewahrung und Förderung kultureller Vielfalt führen.
3. Förderung des Austauschs von Wissen und "best practices" im Hinblick auf kulturellen Pluralismus, um in diversifizierten Gesellschaften die Einbeziehung und Mitwirkung von Personen und Gruppen mit vielfältigem kulturellen Hintergrund zu erleichtern.
4. Erzielung von weiteren Fortschritten im Verständnis und der inhaltlichen Klärung von kulturellen Rechten als integraler Bestandteil der Menschenrechte.
5. Erhaltung des sprachlichen Kulturerbes der Menschheit und Unterstützung der Ausdrucksformen, des Schaffens und der Verbreitung in einer höchstmöglichen Anzahl von Sprachen.
6. Förderung der sprachlichen Vielfalt – bei Respektierung der Muttersprache – auf allen Bildungsebenen, wenn immer dies möglich ist, und Förderung des Erlernens von verschiedenen Sprachen vom frühesten Kindesalter an.
7. Förderung eines Bewusstseins für den positiven Wert kultureller Vielfalt durch Bildung und Verbesserung des Curriculums und der Lehrerbildung zu diesem Ziel.
8. Einbeziehung traditioneller pädagogischer Ansätze in den Bildungsprozess, wenn immer dies möglich ist, um kulturell geeignete Methoden der Kommunikation und der Wissensvermittlung zu bewahren und vollständig auszuschöpfen.
9. Förderung der "digitalen Alphabetisierung" und Sicherstellung einer besseren Beherrschung der neuen Informations- und Kommunikationstechnologien, die sowohl als Fachdisziplin, als auch als pädagogische Hilfsmittel angesehen werden sollten, durch die die Effizienz der Bildungsdienstleistungen verbessert werden kann.
10. Förderung der sprachlichen Vielfalt im Cyberspace und Förderung des freien allgemeinen Zugangs zu allen Informationen im öffentlichen Bereich über das globale Netzwerk.
11. Überbrückung der digitalen Kluft in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Organisationen der Vereinten Nationen, durch Förderung des Zugangs der Entwicklungsländer zu neuen Technologien, indem ihnen geholfen wird, die Informationstechnologien zu beherrschen und die digitale Verbreitung von endogenen Kulturprodukten erleichtert wird, sowie Zugang dieser Länder zu den digitalen pädagogischen, kulturellen und wissenschaftlichen Ressourcen, die weltweit zur Verfügung stehen.
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12. Förderung der Produktion, Erhaltung, Verbreitung von vielfältigen Inhalten in Medien und in globalen Informationsnetzwerken, d.h. Förderung der Rolle von öffentlichen Funkund Fernsehdienstleistungen bei der Entwicklung von qualitativ hochwertigen audiovisuellen Produktionen, insbesondere durch Förderung der Entwicklung von Kooperationsmechanismen, die ihre Verbreitung erleichtern sollen.
13. Formulierung von Politiken zur Bewahrung und Förderung des Kultur- und Naturerbes, insbesondere in seinen mündlichen und immateriellen Ausdrucksformen, und zur Bekämpfung des illegalen Handels mit kulturellen Gütern und Dienstleistungen.
14. Achtung und Schutz traditioneller Kenntnisse, insbesondere derjenigen indigener Volksgruppen, Anerkennung des Beitrags traditioneller Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf Umweltschutz und das Management natürlicher Ressourcen sowie die Förderung der Synergien zwischen modernen Wissenschaften und lokalem Wissen.
15. Förderung der Mobilität von Kulturschaffenden, Künstlern, Forschern, Wissenschaftlern und Intellektuellen und Entwicklung von internationalen Forschungsprogrammen und Partnerschaften sowie gleichzeitiges Streben nach Erhaltung der kreativen Kapazität von Entwicklungsländern und Schwellenländern.
16. Sicherstellung des Schutzes des Urheberrechts und benachbarter Rechte im Interesse der Entwicklung der zeitgenössischen Kreativität und gerechte Bezahlung kreativer Arbeit; gleichzeitig sollte das öffentliche Recht auf Zugang zu Kultur in Übereinstimmung mit Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sichergestellt werden.
17. Unterstützung bei der Schaffung oder der Konsolidierung von Kulturindustrien in den Entwicklungsländern und Schwellenländern, Zusammenarbeit bei der Entwicklung der notwendigen Infrastrukturen und Fähigkeiten, Förderung des Entstehens von tragfähigen lokalen Märkten und Erleichterung des Zugangs von Kulturprodukten dieser Staaten zu globalen Märkten und internationalen Verbreitungsnetzwerken.
18. Entwicklung von Kulturpolitiken unter Einbeziehung operationaler Unterstützungsvereinbarungen und/oder geeigneter regulatorischer Rahmenwerke, durch die die Grundsätze, die in dieser Erklärung aufgeführt werden, gefördert werden, in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen, die jedem Staat obliegen.
19. Enge Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Gestaltung von öffentlichen politischen Maßnahmen zur Bewahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt.
20. Anerkennung und Förderung des Beitrags des privaten Sektors zur Förderung der kulturellen Vielfalt und zu diesem Zweck Erleichterung der Einrichtung von Foren für den Dialog zwischen dem öffentlichen und privaten Sektor. Die Mitgliedstaaten empfehlen, dass der Generaldirektor diesen Aktionsplan bei der Umsetzung der UNESCO-Programme berücksichtigt und ihn an Institutionen des Systems der Vereinten Nationen und andere betroffene zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen weiterleitet, um die Synergie von Aktionen zugunsten der kulturellen Vielfalt zu fördern. __________________
Nicht-offizielle Übersetzung durch das Sekretariat der Kultusministerkonferenz und die Deutsche UNESCO-Kommission (revidierte Textfassung v. 8. Juli 2002).
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