Deutsch-russisches Projekt / Toleranz in der Bildung Empfehlung über Erziehung für internationaleVerständigung, Zusammenarbeit und Frieden sowie Erziehung bezüglich der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Die Mitgliedstaaten der UNESCO haben die Empfehlung, die später unter dem verkürzten Titel "Empfehlung zur internationalen Erziehung" weltweit bekannt wurde, auf ihrer 18. Tagung der Generalkonferenz am 19. November 1974 in Paris einstimmig angenommen.
Präambel
- Die Generalkonferenz erinnert die Staaten an ihre Verantwortlichkeit dafür, dass die Ziele der Charta der Vereinten Nationen, der Verfassung der UNESCO, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Genfer Konventionen zum Schutze der Opfer des Krieges vom 12. August 1949 auch Ziele von Bildung und Erziehung sein sollen: dabei geht es insbesondere um die Förderung der internationalen Verständigung, der Zusammenarbeit, des Friedens in der Welt und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
- Sie weist der UNESCO nachdrücklich das Mandat zu, die Mitgliedstaaten bei allen Initiativen im Bildungsbereich zu fördern und zu unterstützen, die geeignet sind, Gerechtigkeit, Freiheit, Menschenrechte und Frieden wirksam voranzubringen.
- Sie verkennt in ihren Überlegungen jedoch nicht, dass die UNESCO und ihre Mitgliedstaaten oft nur begrenzten Handlungsspielraum haben: Vielfach erreichen sie nur eine verschwindende Minderheit der insgesamt immer größer werdenden Anzahl von Schülern und Studenten, Jugendlichen und Erwachsenen in der Weiterbildung, Lehrern und Dozenten. Lehrpläne und Methodik im Bereich der internationalen Erziehung sind nicht immer so gestaltet, dass sie den wirklichen Anliegen und Bedürfnissen der jugendlichen und erwachsenen Adressaten entgegenkommen.
- Die Generalkonferenz ist sich in ihren Vorüberlegungen für eine Empfehlung zur internationalen Erziehung der Realitäten bewusst. Noch klaffen die in den internationalen Erklärungen verkündeten Ideale und feierlich bekräftigten Absichtserklärungen und die tatsächliche Weltsituation weit auseinander.
- Sie beschließt daher, die internationale Erziehung zum Gegenstand einer eigenen Empfehlung an die Mitgliedstaaten zu machen.
- An die Mitgliedstaaten richtet die Generalkonferenz die Aufforderung, die Einzelbestimmungen der Empfehlung innerstaatlich umzusetzen. Dies kann auf der Ebene gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Maßnahmen geschehen. Jedem Staat ist es aufgegeben, in Übereinstimmung mit seinen Verfassungsprinzipien innerhalb seines Hoheitsgebietes die in der Empfehlung enthaltenen Leitlinien zu realisieren.
- Den Mitgliedstaaten wird zunächst empfohlen, den Text der Empfehlung allen Behörden, Einrichtungen und Körperschaften mit Zuständigkeit für Schulverwaltung, Hochschule und außerschulische Bildung zur Kenntnis zu bringen; informiert werden sollen auch die unterschiedlichen Organisationen und Träger, die sich mit Weiterbildung für Jugendliche und Erwachsene befassen, wie z.B. Jugendorganisationen, Schüler- / Lehrer-Vereinigungen, Lehrerverbände oder andere mögliche Träger von Bildungsmaßnahmen.
- Schließlich empfiehlt die Generalkonferenz den Mitgliedstaaten, ihr in einem noch näher zu bestimmenden Zeitrahmen und Verfahren regelmäßig über Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung zu berichten.
I. Begriffsbestimmung
1. Für die Anwendung dieser Empfehlung werden folgende Begriffe definiert:
(a) Der Begriff "Erziehung" umfasst den Gesamtprozess des sozialen Lebens, innerhalb dessen Einzelpersonen und gesellschaftliche Gruppen es lernen, in ihrer eigenen Gesellschaft und im Rahmen der gesamten Weltgemeinschaft ihre Fähigkeiten und Einstellungen, ihr Können und ihr Wissen bewusst und bestmöglich zu entfalten. Dieser Prozess ist nicht auf spezielle Tätigkeiten eingegrenzt.
(b) Die Begriffe "Internationale Verständigung", "Zusammenarbeit" und "Frieden" sind nicht voneinander zu trennen, sie bilden vielmehr ein Ganzes. Alle drei gehen von dem Grundsatz der freundschaftlichen Beziehungen zwischen Völkern und Staaten, auch solchen, die unterschiedliche soziale und politische Systeme haben, und von der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aus. Innerhalb der Empfehlung sind diese Begriffe mitsamt ihren unterschiedlichen Bedeutungen bisweilen in der Kurzumschreibung "internationale Erziehung" zusammengefasst.
(c) "Menschenrechte" und "Grundfreiheiten" sind in der Charta der Vereinten Nationen, in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Pakten über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie über bürgerliche und politische Rechte im einzelnen definiert.
II. Anwendungsbereich
2. Diese Empfehlung gilt für alle Bildungsstufen und -formen.
III. Grundprinzipien
3. Bildung sollte sich an den Zielvorgaben und Anliegen orientieren, die in der Charta derVereinten Nationen, der Verfassung der UNESCO und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vorgegeben sind. Dies gilt insbesondere für die Feststellung in Artikel 26, Abs. 2, der letztgenannten Erklärung: "Die Bildung soll auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie soll Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Völkern und allen rassischen oder religiösen Gruppen fördern und die Tätigkeit der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Friedens unterstützen."
4. Ziel ist es, jedem zu ermöglichen, aktiv zur Verwirklichung der in Ziffer 3 genannten Ziele beizutragen; es gilt, die internationale Solidarität und Zusammenarbeit als notwendige Vorstufen für eine Lösung solcher Weltprobleme zu fördern, die das Leben des einzelnen und der Gemeinschaft und damit auch die Ausübung der Grundrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen. In diesem Verständnis sollten die folgenden Grundprinzipien für die Bildungspolitik akzeptiert werden:
(a) Einführung der internationalen Dimension und globaler Sichtweisen auf allen Bildungsebenen und in allen Bildungsformen; Empfehlung zur internationalen Erziehung
(b) Verständnis und Achtung für alle Völker, ihre Kulturen, Zivilisationen, Werte und Lebensweisen; d.h. sowohl die Kulturen der Völker im eigenen Land als auch in anderen Nationen der Welt;
(c) Bewusstsein für die wachsende gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Völkern und Nationen der Welt;
(d) Fähigkeit zur Kommunikation mit anderen;
(e) Vermittlung eines Bewusstseins nicht nur für die Rechte, sondern auch für die Pflichten von Personen, gesellschaftlichen Gruppen und Nationen im Verhältnis zueinander;
(f) Förderung des Verständnisses für die Notwendigkeit internationaler Solidarität und
Zusammenarbeit;
(g) Förderung der Bereitschaft beim einzelnen, bei der Überwindung gesellschaftlicher Probleme in seinem engeren Umfeld, innerhalb seines Landes und im weltweiten Bezugsrahmen mitzuwirken.
5. Die Verknüpfung von Lernen, Ausbildung, Information und Aktion in internationaler Erziehung soll die geistige wie auch die emotionale Entwicklung des einzelnen anregen. Dabei sollte sich ein Gefühl für soziale Verantwortung und Solidarität mit benachteiligten Gruppen und eine besondere Sensibilität für die Beachtung des Prinzips der Gleichheit im alltäglichen Umgang miteinander einstellen. Internationale Erziehung sollte dazu dienen,
-solche Eigenschaften, Grundeinstellungen und Fähigkeiten offen zu legen, die es dem einzelnen ermöglichen, an Probleme im eigenen Land und im internationalen Rahmen kritischer heranzugehen;
- Sachverhalte, Auffassungen und Ideen zu verstehen und verständlich zu machen;
- innerhalb einer Gruppe zu arbeiten;
- Bereitschaft zur freien Diskussion zu entfalten und aktiv daran teilzunehmen;
- die grundlegenden Spielregeln für solche freien Diskussionen zu beachten und
- Werturteile und Entscheidungen erst auf der Grundlage rationaler Überprüfung von Fakten und Daten zu fällen.
6. Internationale Erziehung soll vor Augen führen, wann Kriege und der Einsatz von Macht und Gewalt absolut unzulässig sind: wenn es um einen Angriffskrieg, um Expansionsdrang, um die Unterwerfung oder Beherrschung anderer geht. Jedem einzelnen soll seine Verantwortlichkeit für die Erhaltung des Friedens vor Augen geführt werden. Internationale Erziehung soll dazu beitragen, dass die internationale Verständigung vertieft und der Friede in der Welt gefestigt wird. Im Kampf gegen Kolonialismus und Neokolonialismus in allen seinen Formen und Ausprägungen, in der Zurückdrängung aller Formen und Spielarten des Rassismus, des Faschismus und der Apartheid und aller sonstigen Ideologien, die dazu angetan sind, Völker- und Rassenhass zu erzeugen und die den Zielen der Empfehlung zuwiderlaufen, soll sie zu einer wirksamen Gegenkraft werden.
IV. Innerstaatliche Politik, Planung und Verwaltung
7. Jeder Mitgliedstaat ist aufgerufen, innerstaatlich politische Konzepte zu erstellen und zu verwirklichen, die der Bildung auf allen Ebenen ein größeres Gewicht verschaffen. Damit soll ein echter Beitrag geleistet werden zu den Zielen internationaler Verständigung, zur Sicherung und Gestaltung eines gerechten Friedens, zur Herstellung sozialer Gerechtigkeit, zur Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihrer praktischen Entfaltung, schließlich zur Beseitigung der Vorurteile, verzerrter Wahrnehmungen, Ungleichheiten und Ungerechtigkeiten jeglicher Form, die die Erreichung dieser Ziele blockieren.
8. Die Mitgliedstaaten sollen gemeinsam mit den Nationalen UNESCO-Kommissionen Wege suchen, um die Zusammenarbeit zwischen Ministerien und Behörden abzusichern und koordinierend dort behilflich sein, wo es um die Ausarbeitung und Abwicklung gemeinsamer Vorhaben in der internationalen Erziehung geht.
9. An die Mitgliedstaaten ergeht auch der Appell, nach den Vorgaben ihrer jeweiligen Verfassungen, die zur Umsetzung dieser Empfehlung notwendige finanzielle, administrative, materielle und moralische Unterstützung zu gewähren.
V. Lernen, Ausbildung, praktische Maßnahmen - spezielle Aspekte. Ethische und staatsbürgerliche Fragen
10. Den Mitgliedstaaten obliegt es, innerhalb des Lern- und Ausbildungsprozesses die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich solche Einstellungen und Verhaltensweisen mehr und mehr ausprägen, die sich auf die Anerkennung der Gleichheit und der notwendigerweise vorhandenen gegenseitigen Abhängigkeit zwischen Nationen und Völkern gründen.
11. Eine weitere wichtige Aufgabe der Mitgliedstaaten besteht darin, die Grundsätze der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und der Internationalen Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung so bekannt zu machen, dass ihre Inhalte ganz selbstverständlich zur Persönlichkeitsentwicklung eines jeden Kindes, Heranwachsenden, jungen Menschen oder Erwachsenen gehören. Diese Grundsätze sollen in die tägliche Bildungsarbeit auf allen Ebenen und in allen Formen so eingehen, dass jeder einzelne persönlich daran mitwirken kann, dass die Bildung insgesamt sich unter diesen Vorzeichen erneuert und weiterentwickelt.
12. Die Mitgliedstaaten sollten im Zusammenwirken mit den Schülern, den Eltern, den zuständigen Organisationen und der jeweiligen Gemeinschaft Lehrer zum Einsatz solcher Lernmethoden bewegen, die bei Kindern und Jugendlichen die schöpferische Phantasie anregen und aktives soziales Handeln fördern und sie darauf vorbereiten, einerseits ihre eigenen Rechte und Freiheiten zu nutzen, andererseits jedoch die Rechte anderer anzuerkennen und zu respektieren und soziale Verpflichtungen zu übernehmen.
13. Jedem Mitgliedstaat sollte es angelegen sein, in jeder Bildungsphase staatsbürgerliche Einstellungen zu fördern. Jeder einzelne soll das entsprechende Wissen über Funktion und Arbeit öffentlicher Einrichtungen - in der Gemeinde, innerhalb des Staates und auf internationaler Ebene - erwerben und mit Möglichkeiten der Lösung grundlegender Probleme vertraut werden. Jeder sollte angesprochen sein, am kulturellen Leben der Gemeinschaft und am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen. Das besondere Kennzeichen dieser Beteiligung sollte möglichst darin liegen, dass Bildung und aktives Handeln immer stärker verknüpft werden, wenn es darum geht, Probleme vor Ort, im innerstaatlichen und im internationalen Rahmen aufzugreifen und zu überwinden . 14. Zur Bildungsarbeit sollte die Untersuchung geschichtlicher und aktueller Fragen aus Wirtschaft und Politik gehören, die die Offenlegung von Gegensätzen und Spannungen zwischen den einzelnen Ländern ermöglichen. Damit verbunden sein sollte die Erarbeitung von Möglichkeiten zur Auflösung dieser Spannungen, die die eigentlichen Hindernisse für Verständigung, echte internationale Zusammenarbeit und das Zustandekommen des Friedens in der Welt bilden.
15. Ein Schwerpunkt der Erziehung soll die Frage nach den wirklichen Interessen der Völker sein, die mit den Interessen solcher Gruppen unvereinbar sind, die wirtschaftliche oder politische Machtmonopole innehaben und sie zur Ausbeutung und zur Kriegshetze einsetzen.
16. Die Mitbestimmung von Schülern und Studenten bei der Organisation ihrer Lernbedingungen und ihrer Bildungseinrichtungen ist schon in sich selbst ein Element staatsbürgerlicher Bildung und somit ein wichtiger Faktor der internationalen Erziehung.
Kulturelle Aspekte
17. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, in den verschiedenen Bildungsformen und -ebenen die Beschäftigung mit den verschiedenen Kulturen und ihrem wechselseitigen Einfluss sowie mit kulturell geprägten Sichtweisen und Lebensstilen anzuregen und so die Basis zur wechselseitigen Wertschätzung kultureller Unterschiede zu schaffen. Besondere Bedeutung sollten dabei u.a. der Fremdsprachenunterricht und die Befassung mit anderen Zivilisationen und dem kulturellen Erbe als Mittel der internationalen Verständigung und des interkulturellen Dialogs haben.
Beschäftigung mit Weltproblemen
18. Erziehung sollte Mittel an die Hand geben, um diejenigen Bedingungen aus der Welt zu schaffen, die das menschliche Überleben und das menschliche Wohl ursächlich und immer mehr belasten: Ungleichheit, Ungerechtigkeit und internationale Beziehungen, die auf Anwendung von Gewalt gründen. Dagegen sollte sie Modalitäten der internationalen Zusammenarbeit entwickeln helfen, die zur Lösung dieser Probleme beitragen können. Erziehung, die im Bewusstsein dieser Probleme notwendigerweise interdisziplinär angelegt sein muss, sollte sich mit folgenden Fragen befassen:
(a) Gleichberechtigung der Völker und das Selbstbestimmungsrecht der Völker;
(b) Erhaltung des Friedens; unterschiedliche Arten des Krieges, ihre Ursachen und Auswirkungen; Abrüstung; Einsatz von Wissenschaft und Technik für Frieden und Fortschritt sowie Unzulässigkeit ihrer Nutzung für Kriegszwecke; Art und Auswirkungen wirtschaftlicher, kultureller und politischer Beziehungen zwischen Staaten und Bedeutung des Völkerrechts für diese Beziehungen, speziell für die Erhaltung desFriedens;
(c) Achtung und Sicherung der freien Ausübung der Menschenrechte, einschließlich von Flüchtlingen; Rassismus und Maßnahmen zu seiner Beseitigung; Kampf gegen Diskriminierung in ihren unterschiedlichen Ausprägungen;
(d) Wirtschaftswachstum und soziale Entwicklung unter dem Aspekt der sozialen Gerechtigkeit; Kolonialismus und Entkolonialisierung; Möglichkeiten und Methoden der Entwicklungshilfe; Bekämpfung von Analphabetismus, Krankheit und Hunger; Durchsetzung einer besseren Lebensqualität und Erreichung eines möglichst hohen Gesundheitsstandards; Bevölkerungswachstum und damit verbundene Fragen;
(e) Nutzung, Verwaltung und Erhaltung natürlicher Ressourcen; Umweltverschmutzung;
(f) Aufgaben und Arbeitsweise des Systems der Vereinten Nationen (UNO) bei der Bewältigung dieser Probleme; Möglichkeiten zur Unterstützung der UNO und ihrer Sonderorganisationen und zur Verbesserung der Wirksamkeit ihrer Aktivitäten.
19. Die Befassung mit solchen Bereichen der Wissenschaft und ihrer Fachdisziplinen, die sich speziell mit dem immer komplizierter werdenden Geflecht von Mandaten und Verantwortlichkeiten im Rahmen internationaler Beziehungen befassen, verdient besondere Aufmerksamkeit.
Weitere Gesichtspunkte
20. In den Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Bildungseinrichtungen und alle dort Beschäftigten darin ermutigt werden, alle auf dem Hintergrund dieser Empfehlung geplanten Maßnahmen interdisziplinär, problemorientiert und inhaltlich so anzulegen, dass sie der Vielschichtigkeit von praktischen Fragen der Menschenrechte und der internationalen Zusammenarbeit gerecht werden. Internationale Erziehung soll schon für sich genommen die Leitgedanken des wechselseitigen Einflusses, der gegenseitigen Unterstützung und Solidarität widerspiegeln. Die Entwicklung der Lehr- und Lerninhalte dieses Typs sollte auf Forschung und Modellversuche und die Bestimmung spezieller Erziehungsziele aufbauen.
21. Die Mitgliedstaaten sollten den Bemühungen um die Verankerung der internationalen Erziehung Priorität einräumen; hierfür sollten auch entsprechende Mittel bereitgestellt werden. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen Beziehungen von besonders heiklen oder spannungsgeladenen sozialen Problemen geprägt sind, zum Beispiel dort, wo es offensichtlich ungleiche Chancen im Zugang zur Bildung gibt.
VI. Die Spannbreite möglicher Bildungsmaßnahmen in verschiedenen Bereichen von Bildung und Erziehung
22. Die internationale und interkulturelle Dimension soll in allen Bildungsebenen und -formen ausgebaut und vertieft werden.
23. Die Mitgliedstaaten sind speziell aufgerufen, die Erfahrung der Teilnehmer am UNESCO Projekt der assoziierten Schulen zu nutzen, die mit Unterstützung der UNESCO praktische Arbeit im Rahmen der internationalen Erziehung konkret umsetzen. Alle, die innerhalb der Mitgliedstaaten mit den assoziierten Schulen befasst sind, sind gefordert, die Bildungsschwerpunkte aus diesen Schulen immer wieder auf andere Bildungseinrichtungen zu übertragen und die im Schulprojekt gewonnenen Erkenntnisse allgemein nutzbar zu machen. In anderen Mitgliedstaaten sollte ähnliches so bald wie möglich geschehen. Auch sollte die Erfahrung anderer Bildungseinrichtungen, die bereits erfolgreich Bildungsarbeit in der internationalen Erziehung geleistet haben, ausgewertet und breit gestreut werden.
24. Im Zuge des Ausbaus der vorschulischen Erziehung sollten Mitgliedstaaten auch hier Bildungsmaßnahmen im Sinne der Ziele dieser Empfehlung fördern, denn Grundeinstellungen, z.B. zu Rassenunterschieden, werden oft im Vorschulbereich geprägt.Zweifellos hat in diesem Zusammenhang die Einstellung der Eltern eine Schlüsselfunktion für die Erziehung der Kinder. Demgemäß kommt der Erwachsenenbildung (die in Ziffer 30 näher definiert wird) bei der Vorbereitung der Eltern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Vorschulerziehung sehr große Bedeutung zu. Die erste Phase des Schullebens sollte eine soziale Umgebung mit eigenen Merkmalen und eigenem Wert darstellen, die in Lernsituationen, die auch spielerisch sein können, Kindern ein Gefühl für ihre Rechte vermittelt und ihnen beibringt, sich einerseits selbst zu behaupten, andererseits auch gewisse Pflichten zu übernehmen. Durch die unmittelbare praktische Erfahrung sollte sie Kindern ein stetig wachsendes Gespür dafür vermitteln, dass sie immer größer werdenden Gemeinschaften angehören - der Familie, der Schule, der örtlichen und nationalen Gemeinschaft und schließlich der Weltgemeinschaft.
25. Die Mitgliedstaaten sollten die für Weiterbildung und Hochschulen zuständigen Behörden sowie die dort Lehrenden und Lernenden dazu bewegen, in ihrem Bereich immer wieder nach Verbesserungsmöglichkeiten im Sinne der Anliegen dieser Empfehlung zu suchen.
26. Bestandteil von Hochschulbildung sollte eine staatsbürgerliche Bildung sein, die das Wissen der Studierenden um die großen Probleme vertieft, an deren Lösung sie mitwirken sollen. Den Studierenden sollten Möglichkeiten an die Hand gegeben werden, sich an der Bewältigung dieser großen Probleme durch aktives Handeln unmittelbar und längerfristig zu beteiligen; ihre Sensibilität für die Bedeutung internationaler Zusammenarbeit muss schon während ihrer Ausbildung geschärft werden.
27. Die Einrichtungen des postsekundaren Bildungswesens, speziell Hochschulen, werden von immer mehr Menschen genutzt. Daher sollten speziell sie die internationale Erziehung als Teil ihrer erweiterten Aufgabenstellung im Sinne des lebenslangen Lernens verstehen und im Lernvorgang eine globale Sichtweite vermitteln. Sie sollten sich aller verfügbaren Kommunikationsmittel bedienen und damit Lernsituationen, -angebote und Handlungsspielräume erschließen, in denen sich die tatsächlichen Interessen, Probleme und Wünsche von Menschen ausdrücken können.
28. Postsekundare Bildungseinrichtungen sollten für die Weiterentwicklung des Studiums und der Praxis internationaler Zusammenarbeit auch die Möglichkeiten internationaler Arbeit nutzen, die sich schon aus dem System heraus von selbst ergeben. Dies können Besuche ausländischer Dozenten und Studenten sein oder auch die fachliche Zusammenarbeit mit Forschergruppen in anderen Ländern. Sprachliche, soziale, emotionale und kulturelle Barrieren, Spannungen, Einstellungen und Verhaltensweisen, von denen ausländische Studenten ebenso wie die Gastinstitutionen möglicherweise betroffen sind, sollten Thema empirischer und theoretischer Studien sein.
29. Innerhalb der beruflichen und fachlichen Ausbildung sollte jede Stufe so angelegt sein, dass die Studierenden sich ihrer Funktion und des mit ihrer beruflichen Qualifizierung verbundenen Auftrags zur Weiterentwicklung ihrer Gesellschaft, zur Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, zur Erhaltung und Gestaltung des Friedens bewusst werden und frühzeitig Verantwortung übernehmen können.
30. Zielsetzungen und Formen außerschulischer Bildung einschließlich Erwachsenenbildung können sich sehr unterschiedlich darstellen; auf jeden Fall sollten folgende Grundgedanken die Richtung bestimmen:
(a) Nach Möglichkeit sollten alle außerschulischen Bildungsprogramme globale Sichtweisen vermitteln, die die moralischen, staatsbürgerlichen, kulturellen, wissenschaftlichen und technischen Aspekte einer "internationalen Erziehung" enthalten.
(b) Bildungsprogramme und -aktionen im Sinne dieser Empfehlung setzen breite Informationsarbeit, öffentliche Erläuterung der Ziele und Mobilisierung der aktiven Mitarbeit voraus; um den dazu erforderlichen Einsatz der modernen Massenmedien, der Methoden des eigenständigen und interaktiven Lernens und solcher Einrichtungen wie Museen und öffentliche Bibliotheken sollten sich alle Adressaten dieser Empfehlung gemeinsam bemühen.
(c) Alle angesprochenen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind gut beraten, wenn sie günstige Ausgangssituationen entsprechend nutzen: Dabei kann es sich um soziale/kulturelle Aktivitäten und Jugendzentren und Clubs, zentrale Kultureinrichtungen, Gemeinde- oder Gewerkschaftseinrichtungen, Jugendveranstaltungen und Festivals, Sportveranstaltungen, Begegnungen mit ausländischen Besuchern, Studenten oder Immigranten oder andere Formen des Personenaustauschs handeln.
31. Organisationen wie Schüler-, Studenten- und Lehrervereinigungen, die sich mit den Vereinten Nationen befassen, Vereinigungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und UNESCO-Clubs sollten bei ihrer Gründung und Weiterentwicklung unterstützt werden - speziell diese Einrichtungen bieten sich für die Vorbereitung und Umsetzung koordinierter Vorhaben der internationalen Erziehung an.
32. Den Mitgliedstaaten sollte es ein besonderes Anliegen sein, dass alle Aktivitäten im Sinne dieser Empfehlung auf jeder Schulstufe und auch in der außerschulischen Bildung gut koordiniert werden, so dass ein innerer Zusammenhang zwischen den Lehrplänen verschiedener Schulstufen und Bildungs- und Ausbildungsformen besteht. Die in dieser Empfehlung formulierten Prinzipien der Beteiligung sollten für alle Bildungsaktivitäten gelten.
VII. Lehrerbildung
33. Die Mitgliedstaaten sollten ständig daran arbeiten, die fachliche Ausbildung und Qualifizierung von Lehrern und Pädagogen so zu verbessern, dass diese Gruppe ihre Funktion zugunsten der Ziele dieser Empfehlung wahrnehmen kann. Hierzu wird vorgeschlagen:
(a) Lehrer für ihre spätere Arbeit zu motivieren: ihr Engagement für den ethischen Gehalt der Menschenrechte, für gesellschaftlichen Wandel und die Verwirklichung der Menschenrechte zu stärken, ihnen einen Begriff von der grundsätzlichen Einheit aller Menschen zu vermitteln, ihre Fähigkeit zu fördern, anderen zu erschließen, welchen Gewinn die Vielfalt der Kulturen jedem einzelnen, jeder Gruppe und jedem Volk bringt;
(b) ihnen ein fachübergreifendes Grundwissen über Weltprobleme und Fragen der internationalen Zusammenarbeit zu vermitteln und sie gleichzeitig auch an Problemlösungen arbeiten zu lassen;
(c) Lehrer dafür zu motivieren, dass sie selbst sich aktiv für die Entwicklung von Projekten internationaler Erziehung, von Lehr- und Lernmaterial engagieren, dabei die Wünsche ihrer Schüler berücksichtigen und mit ihnen eng zusammenarbeiten;
(d) Experimentalprojekte zur Erprobung aktiver Bildungsmethoden vorzusehen und dabei zumindest einfache Evaluierungsmethoden zu vermitteln; im Zentrum sollte die Beschäftigung mit dem Sozialverhalten und den Grundeinstellungen von Kindern, Heranwachsenden und Erwachsenen stehen;
(e) Fähigkeiten und Fertigkeiten bei ihnen zu entwickeln, so beispielsweise den Wunsch und die Bereitschaft, sich auf pädagogische Experimente einzulassen und sich ständig weiterzubilden; wichtig sind weiter Erfahrung in der Teamarbeit und im interdisziplinären Arbeiten, Kenntnisse gruppen-dynamischer Zusammenhänge und nicht zuletzt das Geschick, günstige Lernsituationen zu schaffen und sie positiv zu nutzen;
(f) Modellversuche, speziell innovative Projekte der internationalen Erziehung in anderen Ländern zu prüfen und allen fachlich Interessierten so weit wie möglich Kontakte mit ausländischen Lehrern zu vermitteln.
34. In den Mitgliedstaaten sollten alle, die mit der Leitung, Fachaufsicht oder Beratung im Bildungswesen befasst sind (wie z.B. Verwaltungsbeamte, pädagogische Berater, Leiter von Lehrerbildungseinrichtungen und die Träger außerschulischer Jugend- und Erwachsenenbildung) Weiterbildungs-, Informations- und Beratungsangebote vorfinden, die es ihnen ermöglichen, Lehrer im Sinne der Zielsetzungen dieser Empfehlung besser anzuleiten. Bei der Behandlung internationaler Fragen ist immer an die speziellen Interessen junger
Menschen zu denken, der pädagogische Ansatz sollte diesen Interessen und Neigungen möglichst entgegenkommen. Um das zu erreichen, sollten Seminare und berufsbegleitende Weiterbildungskurse angeboten werden, bei denen fachlich zuständige Behörden und Lehrer zusammenkommen; andere Kurse sollten Verwaltungsbeamte und Lehrer mit anderen betroffenen Gruppen wie Eltern, Schülern, Studenten und Lehrerverbänden zusammenbringen. Da es letztlich darum geht, den Auftrag von Bildung zunächst Schritt für Schritt, dann aber von Grund auf neu zu gestalten, wäre es sinnvoll, die Ergebnisse solcher Versuche zur Neugestaltung der Strukturen und hierarchischen Gliederungen von Bildungseinrichtungen in Fortbildung, Wissensvermittlung und Beratung aufzugreifen.
35. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass jedes Angebot in der Lehrerfortbildung oder in der Weiterbildung von pädagogischem Leitungspersonal Elemente einer internationalen Erziehung enthält und dass die Beteiligten Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch im Bereich internationaler Erziehung haben.
36. Die Mitgliedstaaten sollten pädagogische Studien und Fortbildungskurse im Ausland ermöglichen und erleichtern. Dies kann über die Gewährung von Stipendien geschehen; hilfreich wäre die Anerkennung solcher Kurse als Teil der regulären Erstausbildung, der Einstellungsvoraussetzungen, der Fortbildung und Förderung von Lehrern.
37. Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus alle Formen des bilateralen Austauschs zwischen Lehrern auf allen Bildungsebenen in Gang bringen.
VIII. Pädagogische Ausstattung und Lernmaterialien
38. Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Neugestaltung, Herstellung, Verbreitung und den Austausch von pädagogischer Grundausstattung und Lernmaterialien für die internationale Erziehung erheblich zu intensivieren. Dabei ist zu beachten, dass in vielen Ländern Schüler und Studenten Wissen über internationale Angelegenheiten vornehmlich außerhalb der Schule oder Universität, nämlich über die Massenmedien, erwerben. Zur Deckung des akuten Bedarfs derer, die mit internationaler Erziehung befasst sind, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um dem Mangel an geeigneten Lehr- und Lernhilfen abzuhelfen und die Qualität dieser Materialien zu verbessern. Praktische Maßnahmen sollten sich an folgenden Überlegungen orientieren:
(a) Der verfügbare Gesamtbestand an pädagogischer Ausstattung und Lernhilfen vom Schulbuch über das Fernsehen bis hin zu den neuen Bildungstechnologien sollte sachgerecht und sinnvoll genutzt werden.
(b) Medienerziehung sollte als spezieller Lernbereich den Schülern dabei helfen, die von den Massenmedien verbreiteten Informationen selektiv aufzunehmen und kritisch zu bewerten.
(c) Schriftliche und andere Materialien zur Kultur und zum Lebensstil eines bestimmten Landes, zu dessen Hauptproblemen und zu seinen Beiträgen zur Lösung von Weltproblemen sollten entsprechend aufbereitet und auch anderen Ländern zur Verfügung gestellt werden.
39. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um Lehr- und Lernmaterialien, speziell Schulbücher, freizuhalten von solchen Elementen, die Anlass für Missverständnisse, Misstrauen, rassistische Einstellungen, Verachtung oder Hass gegenüber anderen Gruppen oder Völkern geben könnten. Lehr- und Lernmaterialien sollten vielmehr einen breiten Wissenshintergrund bieten, der dem Lernenden hilft, Informationen und Ideen, die er über die Massenmedien aufnimmt und die offensichtlich im Widerspruch zu den Zielen der Empfehlung stehen, selbst einzuordnen und zu bewerten.
40. Jeder Mitgliedstaat sollte entsprechend seinem nationalen Bedarf und seinen speziellen Möglichkeiten eine oder mehrere Dokumentationsstellen einrichten, in denen schriftliches und audiovisuelles Material zum Inhalt der Empfehlung angeboten wird. Das Material sollte auf die verschiedenen Bildungsstufen und -formen abgestimmt sein. Diese Dokumentationszentren sollten eine Schlüsselfunktion bei der Reform der internationalen Erziehung einnehmen; sie können neues, innovatives Denken und neue Materialien hervorbringen und verbreiten und den Informationsaustausch mit anderen Ländern organisieren und erleichtern.
IX. Forschung und Lehr-Lern-Experimente
41. Die Mitgliedstaaten sollten auch Forschung über den Begründungszusammenhang, die Leitgedanken, die Möglichkeiten der praktischen Umsetzung und die tatsächlichen Auswirkungen internationaler Erziehung anregen und unterstützen. Dasselbe gilt für Untersuchungen über Innovation und Experimente auf diesem Sektor, wie sie beispielsweise an den UNESCO-Projektschulen stattfinden. Unverzichtbar ist hierbei die Mithilfe von Universitäten, Forschungseinrichtungen und Zentren, Einrichtungen der Lehrerbildung, der Erwachsenenbildung und kompetenten nichtstaatlichen Organisationen.
42. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Lehrer und die verschiedenen Facheinrichtungen ein abgesichertes sozialwissenschaftliches Fundament für die internationale Erziehung schaffen können. Dazu gehört, dass speziell solche Forschungsergebnisse aus einzelnen Ländern ausgewertet werden, die sich inhaltlich mit der Ausformung und Entwicklung positiver oder negativer Grundeinstellungen und Verhaltensweisen, mit Einstellungswandel, mit dem Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsentwicklung und Bildung und mit den förderlichen oder abträglichen Auswirkungen von Bildungsaktivitäten befassen. Ein gewichtiger Teil dieser Forschung sollte sich auf die Wünsche und Neigungen junger Menschen zu internationalen Fragen und Beziehungen konzentrieren.
X. Internationale Zusammenarbeit
43. Die internationale Zusammenarbeit sollte von allen Mitgliedstaaten als Verpflichtung im Rahmen der internationalen Erziehung gewertet werden. Bei allen praktischen Umsetzungsmaßnahmen zu dieser Empfehlung sollten sie Einmischungen in Angelegenheiten vermeiden, die nach der Charta der Vereinten Nationen im Wesentlichen in die innerstaatliche Zuständigkeit eines einzelnen Staates fallen. Durch ihr eigenes Handeln sollten sie nach außen hin demonstrieren, dass die Umsetzung dieser Empfehlung bereits für sich gesehen als praktische Übung in internationaler Verständigung und Zusammenarbeit verstanden wird. Das bedeutet beispielsweise, dass sie unter Umständen über entsprechende Einrichtungen und internationale Organisationen verstärkt internationale Begegnungen und Arbeitstreffen zur internationalen Erziehung organisieren; dass sie mehr noch als bisher ausländische Studenten, Forscher, Lehrer und Pädagogen von Arbeitnehmervereinigungen und Erwachsenenbildungseinrichtungen zu sich einladen; dass sie Austauschbesuche für Schüler sowie Studenten- und Lehreraustauschprogramme intensivieren; dass sie Informationen zu verschiedenen Kulturen und Lebensweisen noch mehr Raum geben; dass sie noch mehr für die Übersetzung, die Aufnahme und Verbreitung von Informationen und Ideen, die aus anderen Ländern stammen, sorgen.
44. Den Mitgliedstaaten ist aufgegeben, die Zusammenarbeit zwischen ihren UNESCO Projektschulen und denen anderer Länder mit Hilfe der UNESCO zu fördern. Damit können diese Schulen ihre Erfahrungen zum gegenseitigen Nutzen in einen erweiterten, internationalen Kontext einbringen.
45. Die Mitgliedstaaten sollten einen verstärkten Austausch von Schulbüchern speziell zur Geschichte und Geographie anregen und - bei entsprechenden Vorbedingungen und Möglichkeiten - bilaterale und multilaterale Abkommen schließen, in denen das gegenseitige Studium und die Überprüfung von Schulbüchern und anderen pädagogischen Materialien vereinbart wird. Damit soll erreicht werden, dass solche Materialien sachlich korrekt, in der Darstellung ausgewogen, auf dem neuesten Stand und frei von Vorurteilen sind und somit das gegenseitige Wissen und die Verständigung zwischen verschiedenen Völkern festigen.
---------------- Übersetzung durch das Sekretariat der Kultusministerkonferenz Deutschlands.
Redaktionelle Bearbeitung, UNESCO-Lehrstuhl „Frieden, Menschenrechte und Demokratie“ an der EPU, Stadtschlaining/Österreich.
Quelle: Erziehung für Frieden, Menschenrechte und Demokratie im UNESCO-Kontext: Sammelband ausgewählter Dokumente und Materialien. Gemeinsam hrsg. vom Europäischen Universitätszentrum für Friedensstudien (EPU), der Deutschen UNESCO-Kommission und der Österreichischen UNESCO Kommission.
Bonn: Deutsche UNESCO-Kommission, 1997
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